Allgemeine Information zur Corporate Governance bei der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Corporate Governance werden durch das deutsche Aktienrecht geregelt. Gemäß § 161 AktG werden Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, jährlich zu erklären, ob und inwieweit den im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ im Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde (vergangenheitsbezogen) und wird (zukunftsbezogen). Die Gesellschaften können hiervon abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen und die Abweichungen zu begründen („comply or explain“). Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. Eine gut begründete Abweichung von einer Kodexempfehlung kann im Interesse einer guten Unternehmensführung liegen.

Der Kodex wird in der Regel einmal jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst. Er stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Neben der Formulierung der aktuellen Best Practice der Unternehmensführung hat der Kodex das Ziel, das Deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen und will insgesamt das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern.

Zahlreiche Empfehlungen (Soll-Bestimmungen) des Kodex sind ausschließlich auf Aktiengesellschaften zugeschnitten und für Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), also auch auf unsere Gesellschaft, gar nicht oder allenfalls sinngemäß anwendbar.

Die KGaA ist eine Mischform von Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft. Es handelt sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter (der persönlich haftende Gesellschafter) den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich haftenden Kommanditaktionäre an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind (§ 278 Abs. 1 AktG).

Prägende Unterschiede zur Aktiengesellschaft können wie folgt charakterisiert werden:

  • Die Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA hat keinen Vorstand. Ihre Geschäftsführung und Vertretung obliegt stattdessen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH. Diese GmbH wird wiederum durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten; ihr Alleingesellschafter ist der Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund.
  • Die Rechte und Pflichten des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsrates der KGaA sind eingeschränkt. Ihm fehlt insbesondere die Zuständigkeit zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH sowie zur Regelung ihrer vertraglichen Bedingungen. Der Aufsichtsrat ist auch nicht berechtigt, für die persönlich haftende Gesellschafterin eine Geschäftsordnung oder einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte zu erlassen. Derartige Rechte und Pflichten obliegen vielmehr den Gremien bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, namentlich dem dort eingerichteten Beirat und dem von ihm wiederum gebildeten Präsidialausschuss.
  • Hinsichtlich der Hauptversammlung der KGaA ergeben sich weitere Besonderheiten, die im Wesentlichen in den §§ 285 und 286 Abs. 1 AktG und in der Satzung unserer Gesellschaft geregelt sind.

Eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG ist folglich unter Berücksichtigung rechtsformspezifischer Besonderheiten der KGaA und deren Gestaltung in der Satzung von der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin und vom Aufsichtsrat der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA abzugeben.

Nach unserer Auffassung sind dabei folgende Empfehlungen des Kodex aufgrund von rechtsformspezifischen Besonderheiten der KGaA und deren Gestaltung in der Satzung unserer Gesellschaft nicht (auch nicht sinngemäß) anwendbar:

  • Der Kodex richtete bzw. richtet zur Vorstandsvergütung verschiedene Empfehlungen, namentlich in G.4 Kodex 2020 bzw. Nummer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 Kodex 2017, in G.8 Kodex 2020 bzw. Nummer 4.2.3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 sowie Satz 6, 1. Alternative und Abs. 2 Satz 8 Kodex 2017 sowie in G.13 Kodex 2020 bzw. Nummer 4.2.3 Abs. 4 Satz 1 Kodex 2017 an den Aufsichtsrat. Im Kodex 2020 werden nun zahlreiche weitere Empfehlungen zu einem Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder bzw. zur jeweiligen Ausgestaltung ihrer individuellen Vergütungen an den Aufsichtsrat adressiert. All diese Empfehlungen setzen, was auch aus der Begründung der Regierungskommission zum Kodex 2020 hervorgeht, inhaltlich bzw. systematisch auf den gesetzlichen Regelungen für Aktiengesellschaften in § 87 Abs. 1 AktG und/oder in dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen § 87a AktG auf. Diese gesetzlichen Regelungen finden auf unsere Gesellschaft rechtsformbedingt weder direkt noch analog Anwendung, wobei es sich dabei nach unserer Auffassung um bewusste Entscheidungen des Gesetzgebers handelt. Dem entsprechend sind konsequent auch die damit jeweils zusammenhängenden, gegenüber der bisherigen Kodexfassung neuen Empfehlungen G.1 bis G.3, G.5 bis G.7, G.9 bis G.13, G.15 und G.16 im Kodex 2020 auf unsere Gesellschaft nicht anwendbar. § 7 der Satzung unserer Gesellschaft bestimmt dem gegenüber, dass die persönlich haftende Gesellschafterin Anspruch auf Ersatz der ihr für die Geschäftsführung in der Gesellschaft entstandenen Personal- und Sachkosten zuzüglich einer Vergütung von 3 % des sonst entstehenden Jahresüberschusses der Gesellschaft hat. Feste und variable Vergütungen für Geschäftsführer der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH wurden und werden ansonsten von dem dort gebildeten Präsidialausschuss beschlossen, der dabei, d.h. beim Abschluss bzw. bei der Verlängerung von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen, auch deren Angemessenheit und Marktüblichkeit überprüft. Die teilweise durchaus als Überregulierung empfundenen Empfehlungen des Kodex betreffend ein Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder bzw. deren Vergütung sowie zur Rolle des Aufsichtsrates wurden und werden hierbei vom Präsidialausschuss aus Praktikabilitätserwägungen überwiegend auch nicht etwa freiwillig angewendet. Dazu wird vorsorglich noch darauf hingewiesen, dass die Anstellungsverträge der amtierenden Geschäftsführer Laufzeiten bis zum 30. Juni 2022 (im Falle der Geschäftsführer Thomas Treß und Carsten Cramer) bzw. bis zum 31. Dezember 2022 (im Fall des Vorsitzenden der Geschäftsführung Hans-Joachim Watzke) haben, so dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den betreffenden neuartigen Empfehlungen in überschaubarer Zeit weder ansteht noch erforderlich erscheint.
  • Die Empfehlung in Nummer 4.2.5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Kodex 2017, dass im Vergütungsbericht für jedes Vorstandsmitglied bestimmte Detailangaben zu Vergütungen dargestellt und für diese Informationen dem Kodex 2017 beigefügten Mustertabellen verwendet werden, hat ihren Hintergrund in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Sätze 5 ff. HGB (in der nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 EGHGB noch auf Jahres-/Konzernabschlüsse und Lage-/Konzernlageberichte für vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahre anwendbaren Fassung) und ist, da die gesetzliche Regelung nur für börsennotierte Aktiengesellschaften gilt, dem entsprechend für unsere Gesellschaft, die rechtsformbedingt keinen Vorstand hat, nicht anzuwenden. Eine individualisierte Offenlegung der Vergütung der Geschäftsführer der Komplementärin unserer Gesellschaft, der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, erfolgt gegenwärtig freiwillig als Darstellung der Einzelvergütung der Geschäftsführer in den Anhängen des Jahres- und Konzernabschlusses.

Folgende Empfehlungen des Kodex wurden bzw. werden hingegen trotz der rechtsformbedingten Besonderheiten bei unserer Gesellschaft sinngemäß bzw. in modifizierter Form angewendet, was wir nicht als Abweichung vom Kodex betrachten:

  • Für eine langfristige Nachfolgeplanung im Sinne der Empfehlungen B.1 und B.2, 1. Halbsatz Kodex 2020 bzw. Nummer 5.1.2 Abs. 1 Sätze 2 und 4 Kodex 2017 sorgen bei unserer Gesellschaft die Geschäftsführer und – da der Aufsichtsrat rechtsformbedingt keine Personalkompetenz besitzt – der Präsidialausschuss bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH. Diese Planung erfolgt im regelmäßigen Austausch zwischen Geschäftsführung und Präsidialausschuss, die dabei, ausgehend von der Unternehmensstrategie nach außen und der Unternehmensorganisation bzw. dem Management nach innen, Kompetenzprofile für Führungspersonen aufsetzen und dazu in Betracht kommendes Personal sowohl unternehmensintern wie auch -extern in Beobachtung nehmen. Insofern ist Scouting für uns also nicht nur im Fußballsport, sondern auch im Bereich Human Resources ein Thema. Unternehmensintern erfolgt zudem fortlaufend eine Förderung solcher Personen, die für Führungsaufgaben potentiell geeignet erscheinen, beispielsweise auch durch Fortbildungsmaßnahmen. Der Präsidialausschuss achtet bei der Zusammensetzung der Geschäftsführung auch auf die anzustrebende „Vielfalt (Diversity)“.
  • Bei der Erstbestellung von Geschäftsführern der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH orientiert sich der Präsidialausschuss an der neuen Empfehlung B.3 Kodex 2020, wonach diese im Fall von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft für längstens drei Jahre erfolgen soll.
  • Den Vorsitzenden des Präsidialausschusses, Herr Dr. Reinhard Rauball, der sich bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH mit der Vergütung deren Geschäftsführer befasst, halten wir für unabhängig im Sinne der neuen Empfehlung C.10 Kodex 2020.
  • In sinngemäßer Anwendung der neuen Empfehlung D.7 Kodex 2020 ist zum Ende der Aufsichtsratssitzungen für Beratungen auch ohne Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin ein Zeitfenster vorgesehen.
  • Die Zustimmung zu Nebentätigkeiten von Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin im Sinne der Empfehlung in E.3 Kodex 2020 bzw. Nummer 4.3.4 Kodex 2017 obliegt mangels Zuständigkeit zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH sowie zur Regelung ihrer vertraglichen Bedingungen nicht dem Aufsichtsrat, sondern dem Präsidialausschuss bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH.
  • Wesentliche Geschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und bestimmten ihr nahe stehenden Personen einerseits mit der Gesellschaft andererseits im Sinne der §§ 89, 112 i.V.m. §§ 278 Abs. 3, 283 Nr. 5 AktG (z. B. Kreditgewährungen) und – seit dem 1. Januar 2020 – nach § 111b AktG (sog. „related party transactions“) bedürfen der Mitwirkung des Aufsichtsrates. In diesem Sinne wurde der bisherigen, in den Kodex 2020 nicht übernommenen Empfehlung in Nummer 4.3.3 Satz 4 Kodex 2017 entsprochen.

Die Entsprechenserklärung ist den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich zu machen. Dies erfolgt auf unserer Investor Relations-Website unter der Adresse www.bvb.de/aktie, Rubrik „Corporate Governance“. Außerdem ist die im September 2020 abgegebene Entsprechenserklärung als unten folgender Abschnitt Bestandteil dieser Erklärung zur Unternehmensführung.

Während der hier vorgelegte Corporate Governance Bericht unserer Gesellschaft als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht wird (auf der Website des Unternehmens unter www.bvb.de/aktie im Bereich „Corporate Governance“ / „Erklärung zur Unternehmensführung“), wurden die Corporate Governance Berichte für das Geschäftsjahr 2017/2018 und zuvor in den Geschäftsberichten für die betreffenden Geschäftsjahre und diese wiederum auf unserer Investor Relations-Website unter der Adresse www.bvb.de/aktie, Rubrik „Publikationen“ veröffentlicht.

Transparenz

Unsere Gesellschaft unterrichtet die Kommanditaktionäre und Aktionärsvereinigungen, die Finanzanalysten und die interessierte Öffentlichkeit regelmäßig über die Lage und die wesentlichen geschäftlichen Veränderungen im Unternehmen.

Auf unserer Internetseite sind insbesondere die Ad hoc-Mitteilungen, Corporate News sowie die uns zugegangenen Mitteilungen über Stimmrechtsanteile und Managers’ Transactions, die Aktionärsstruktur, die jeweils aktuell gültige Satzung und der Finanzkalender veröffentlicht.

Der Finanzkalender beinhaltet wesentliche Termine der Gesellschaft und kann auch unter der Adresse www.bvb.de/aktie, Rubrik „Finanzkalender“ eingesehen werden.

Die Bilanzpressekonferenz zu den „vorläufigen“ Zahlen des vorausgegangenen Geschäftsjahres wird – wie in den Jahren zuvor – real-time via LIVE-Streaming im Internet übertragen und kann von der interessierten Öffentlichkeit mitverfolgt werden.

Die Hauptversammlung im Vorjahr fand nach form- und fristgerechter Einladung am 25. November 2019 in Dortmund statt. In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex lagen die vom Gesetz verlangten Berichte und Unterlagen aus; sie wurden den Kommanditaktionären auf Verlangen übermittelt und auch auf der Internetseite der Gesellschaft zusammen mit der Tagesordnung veröffentlicht. Ein Beschlussvorschlag zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erreichte mit 70,33 % die erforderliche Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals nicht; die Beschlüsse zu allen weiteren Tagesordnungspunkten mit Zustimmungen in einer Bandbreite zwischen 76,60 % bis 99,98 % der Stimmen gefasst worden.

Die nächste ordentliche Hauptversammlung der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA findet am Donnerstag, den 19. November 2020 statt. Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie wird sie voraussichtlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Kommanditaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Der Halbjahresfinanzbericht und andere unterjährige Finanzinformationen sollen innerhalb der durch den Kodex empfohlenen Zeiträume veröffentlicht werden. Hierüber unterrichtet unsere Gesellschaft im Einzelnen durch sog. „Vorabbekanntmachungen“. Die Aufstellung des Konzernabschlusses nebst des Konzernlageberichtes und der unterjährigen Finanzinformationen erfolgt unter Beachtung der International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anzuwenden sind. Der Jahresabschluss nebst des Lageberichtes der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA wurde und wird weiterhin nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) erstellt.

Unsere Gesellschaft steht für mehr als „nur“ Fußball und trägt ihrer sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung Rechnung. Ein erster, freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht bezog sich auf das Geschäftsjahr 2016/2017, d.h. den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017, und orientierte sich an den weltweit anerkannten Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI), hier der GRI Standard-Option „Kern“. In Nachhaltigkeitsberichten für spätere Geschäftsjahre (mithin ab dem Geschäftsjahr 2017/2018) ist zudem ein sog. gesonderter nichtfinanzieller Konzernbericht gemäß § 315b Abs. 3 HGB enthalten. Nachhaltigkeitsberichte werden auf unserer Internetseite www.bvb.de/aktie unter der Rubrik „Corporate Governance“, Unterrubrik „Nachhaltigkeit“ veröffentlicht.

Der Kommunikation mit den Marktteilnehmern dient ferner die Veröffentlichung von Analysten-Empfehlungen bzw. Research-Studien auf unserer Internetseite www.bvb.de/aktie unter der Rubrik „BVB Aktie“, Unterrubrik „Kapitalmarktbewertung“.

Weitere Informationen über das Unternehmen sowohl für unsere Kunden und Fans als auch für die interessierte Öffentlichkeit, unter anderem beispielsweise auch Lebensläufe und Übersichten über wesentliche Tätigkeiten von Aufsichtsratsmitgliedern sowie nähere Angaben zu den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, sind ebenfalls über unsere Internetseite www.bvb.de/aktie zugänglich.

Zahlreiche Veröffentlichungen wurden und werden auf unserer Internetseite auch in englischer Sprache bereitgehalten.

Angaben zur Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Mitglieder des Aufsichtsrates werden im Anhang bzw. im Lagebericht, Angaben zum Besitz von Aktien der Gesellschaft durch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. Mitglieder ihrer Geschäftsführung und durch Mitglieder des Aufsichtsrates im Geschäftsbericht gemacht. Aufgrund rechtsformspezifischer Besonderheiten der KGaA besteht gegenwärtig keine Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vergütung der Geschäftsführer der Komplementärin unserer Gesellschaft, der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, wie etwa bei Vorständen börsennotierter Aktiengesellschaften. Die – wie oben schon angesprochen – gleichwohl vorgenommene Darstellung der Einzelvergütung der Geschäftsführer in den Anhängen des Jahres- und Konzernabschlusses erfolgt daher auf freiwilliger Basis.

Dortmund, 7. September 2020

Für den Aufsichtsrat

 

Gerd Pieper
Vorsitzender

 

Für die Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH

 

Hans-Joachim Watzke
Vorsitzender der Geschäftsführung

Thomas Treß
Geschäftsführer

Carsten Cramer
Geschäftsführer

4. Spieltag UCL / 05.11.2019

BVB - Inter Mailand 3:2

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