Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Der vorliegende Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 einschließlich der Vorjahresangaben wurde in Übereinstimmung mit den am Bilanzstichtag gültigen International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315 e Abs. 1 HGB zu beachtenden handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Die vom International Accounting Standards Board (IASB), London, aufgestellten IFRS umfassen die neu erlassenen IFRS, die International Accounting Standards (IAS) sowie die Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und des Standing Interpretations Committee (SIC).

Im Geschäftsjahr 2019/2020 hat Borussia Dortmund die nachfolgenden Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards, die in das EU-Recht zur verpflichtenden Anwendung übernommen wurden, erstmalig angewendet:

Amendments to IFRS 9 – Prepayment Features with Negative Compensation

Die Anpassungen betreffen eine begrenzte Anpassung der für die Klassifikation von finanziellen Vermögenswerten relevanten Beurteilungskriterien. Finanzielle Vermögenswerte mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung (Prepayment Feature with Negative Compensation“) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Sonstigen Ergebnis anstatt erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

IFRIC 23 – Uncertainty over Income Tax Treatments

IFRIC 23 stellt die Anwendung von Ansatz und Bewertungsvorschriften des IAS 12, wenn Unsicherheit bzgl. der ertragsteuerlichen Behandlung besteht, klar. Für den Ansatz und die Bewertung sind Schätzungen und Annahmen zu treffen, z. B., ob eine Einschätzung gesondert oder zusammen mit anderen Unsicherheiten vorgenommen wird, ein wahrscheinlicher oder erwarteter Wert für die Unsicherheit herangezogen wird und ob Änderungen im Vergleich zur Vorperiode eingetreten sind. Das Entdeckungsrisiko ist für die Bilanzierung unsicherer Bilanzpositionen unbeachtlich. Die Bilanzierung erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerbehörden den fraglichen Sachverhalt untersuchen und ihnen alle relevanten Informationen vorliegen.

Zu den genannten Schätzungen, Annahmen sowie Ermessensentscheidungen sind jeweils Anhangangaben zu machen. Zudem sind Angaben zu potenziellen Auswirkungen der Unsicherheit als steuerbezogene Eventualverbindlichkeit nach IAS 12.88 zu machen.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

Amendments to IAS 28 – Long-term Interests in Associates and Joint Ventures

Die Änderungen enthalten eine Klarstellung dahingehend, dass IFRS 9 auf langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden ist, deren Bilanzierung nicht nach der Equity-Methode erfolgt.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

Amendments to IAS 19 – Plan Amendment, Curtailment or Settlement

Nach IAS 19 sind die Pensionsverpflichtungen bei Planänderungen, -kürzungen und Abgeltungen auf Basis aktualisierter Annahmen zu bewerten.

Die Änderung stellt klar, dass nach einem solchen Ereignis der Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Rest der Periode auf Basis aktualisierter Annahmen zu berücksichtigen sind.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

Improvements to IFRS 2015 – 2017

Durch die Annual Improvements to IFRSs (2015 – 2017) wurden vier IFRSs geändert.

In IFRS 3 wird klargestellt, dass ein Unternehmen bei Erlangung der Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit (Joint Operation) beteiligt war, die Grundsätze für sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden hat. Der bislang vom Erwerber gehaltene Anteil ist neu zu bewerten.

In IFRS 11 wird festgelegt, dass eine Partei bei Erlangung einer gemeinschaftlichen Führung (Joint Control) an einem Geschäftsbetrieb, an dem er zuvor im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operation) beteiligt war, den bisher gehaltenen Anteil nicht neu bewertet.

IAS 12 wird dahingehend geändert, dass alle ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die Erträge, auf denen die Dividenden beruhen.

Zuletzt wird im IAS 23 festgelegt, dass bei der Bestimmung des Finanzierungskostensatzes, wenn ein Unternehmen allgemein Mittel für die Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen hat, Kosten für Fremdkapital, das speziell im Zusammenhang mit der Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen wurde, bis zu deren Fertigstellung nicht zu berücksichtigen sind.

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.

Amendments to IAS 1 and IAS 8 – Definition of material

Mit den Änderungen wird in den IFRS ein einheitlicher und genauer umrissener Definitionsbegriff der Wesentlichkeit von Abschlussinformationen geschaffen und durch begleitende Beispiele ergänzt. In diesem Zusammenhang findet eine Harmonisierung der Definitionen aus dem Rahmenkonzept, IAS 1, IAS 8 und dem IFRS Practice Statement 2 Making Materiality Judgements statt. Die Änderungen sind zum 1. Januar 2020 erstmalig anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist erlaubt.

Borussia Dortmund geht derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.

Amendments to References to the Conceptual Framework in IFRS-Standards

Das überarbeitete Rahmenkonzept besteht aus einem neuen, übergeordneten Abschnitt Status and purpose of the conceptual framework sowie aus nunmehr acht vollständig enthaltenen Abschnitten.

Dabei sind jetzt Abschnitte zu The reporting entity und Presentation and disclosure enthalten; der Abschnitt Recognition wurde um Derecognition ergänzt.

Zudem wurden Inhalte geändert: So wurde beispielsweise die Unterscheidung von income in revenues einerseits und gains andererseits aufgegeben.

Einhergehend mit dem geänderten Rahmenkonzept, wurden Referenzen auf das Rahmenkonzept in diversen Standards angepasst. Die Änderungen sind zum 1. Januar 2020 erstmalig anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist erlaubt.

Borussia Dortmund geht derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.

Vom IASB herausgegebene, noch nicht in das EU-Recht übernommene und noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften:

Standard

 

Neue und geänderte Standards und Interpretationen

 

Veröffentlichung durch das IASB

 

Anwendungspflicht IASB

 

Voraussichtliche Auswirkungen auf den Konzern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IFRS 14

 

Regulatory Deferral Accounts

 

30. Januar 2014

 

Ein EU-Endorsement ist nicht vorgesehen

 

Keine

Amendments to IFRS 3

 

Definition of a Business

 

22. Oktober 2018

 

01. Januar 2020

 

Unwesentlich

IFRS 17

 

Insurance Contracts

 

18. Mai 2017

 

01. Januar 2021

 

Keine

Amendments to IFRS 10 and IAS 28

 

Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture

 

11. September 2014 / 18. Dezember 2014

 

Unbestimmt

 

Unwesentlich

Amendments to IFRS 9, IAS 39 and IFRS 7

 

Interest Rate Benchmark Reform

 

26. September 2019

 

01. Januar 2020

 

Unwesentlich

Korrektur gemäß IAS 8.42

Am 26. Juni 2020 veröffentlichte das „IFRS Interpretations Committee (IFRS IC)“ im Rahmen des IFRIC-Updates Juni 2020 die finale Agendaentscheidung zum Thema „Player Transfer Payments (IAS 38)“.

Gemäß dieser Entscheidung sind erhaltene Transferentgelte nicht als Bestandteil der Umsatzerlöse zu erfassen. Borussia Dortmund hat die Rechnungslegung bereits gemäß der vorläufigen Agendaentscheidung vom 16. Dezember 2019 entsprechend angepasst. Die finale Entscheidung weist keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur vorläufigen auf. Fortan werden erzielte Transferentgelte nicht mehr innerhalb der Umsatzerlöse ausgewiesen, sondern als Netto-Ertragsposten aus Nettoveräußerungswert abzüglich eventueller Restbuchwerte in dem neuen, gesonderten Posten in der Gesamtergebnisrechnung „Ergebnis aus Transfergeschäften“ dargestellt. Wir verweisen auf die Ausführungen unter den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Die Ausweisanpassung hat keine Auswirkung auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit, das Konzerngesamtergebnis oder das Ergebnis je Aktie.

In der Folge wurde auch der Ausweis in der Kapitalflussrechnung geändert. Erhaltene Transferentgelte werden nun unter Abzug direkt zurechenbarer Auszahlungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Transfer in der neuen Zeile „Einzahlungen aus Transfergeschäften netto“ innerhalb des Cashflows aus Investitionstätigkeit ausgewiesen. Diese Zahlungen sowie Veränderungen der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Transfergeschäften waren zuvor im Cashflow aus operativer Tätigkeit ausgewiesen worden. Die Änderung hat keinen Einfluss auf den Free Cashflow.

Die rückwirkende Anpassung der Konzerngesamtergebnisrechnung sowie der Konzernkapitalflussrechnung aufgrund der dargestellten Sachverhalte stellt sich wie folgt dar:

Konzerngesamtergebnisrechnung vom 01. Juli 2018 bis 30. Juni 2019

in TEUR

 

Wie zuvor berichtet Geschäftsbericht 2018 / 2019

 

IAS-8.42-Anpassung gem. IFRIC-Entscheidung

 

Angepasst

 

 

 

 

 

 

 

Umsatzerlöse

 

489.524

 

-119.268

 

370.256

Ergebnis aus Transfergeschäften

 

0

 

82.881

 

82.881

Sonstige betriebliche Aufwendungen

 

-154.910

 

36.387

 

-118.523

Ergebnis der Geschäftstätigkeit

 

23.501

 

0

 

23.501

Konzernkapitalflussrechnung vom 01. Juli 2018 bis 30. Juni 2019

in TEUR

 

Wie zuvor berichtet Geschäftsbericht 2018 / 2019

 

IAS-8.42-Anpassung gem. IFRIC-Entscheidung

 

Angepasst

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnis aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens

 

538

 

-97.706

 

-97.168

Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen / Erträge

 

17.326

 

-21.562

 

-4.236

Transferkosten

 

0

 

15.125

 

15.125

Veränderung der sonstigen Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

 

17.980

 

-22.370

 

-4.390

Veränderung der sonstigen Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

 

-635

 

10.698

 

10.063

Cashflow aus operativer Tätigkeit

 

144.525

 

-115.815

 

28.710

Einzahlungen aus Tranfergeschäften netto

 

0

 

115.815

 

115.815

Cashflow aus Investitionstätigkeit

 

-139.324

 

115.815

 

-23.509

20. Spieltag / 01.02.2020

BVB - Union Berlin 5:0

Sporting Highlights