Der vorliegende Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 einschließlich der Vorjahresangaben wurde in Übereinstimmung mit den am Bilanzstichtag gültigen International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315 e Abs. 1 HGB zu beachtenden handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Die vom International Accounting Standards Board (IASB), London, aufgestellten IFRS umfassen die neu erlassenen IFRS, die International Accounting Standards (IAS) sowie die Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und des Standing Interpretations Committee (SIC).
Im Geschäftsjahr 2018/2019 hat Borussia Dortmund die nachfolgenden Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards, die in das EU-Recht zur verpflichtenden Anwendung übernommen wurden, erstmalig angewendet:
Amendments to IFRS 2 – Classification and Measurement of Share-based Payment Transactions
Die Änderungen betreffen die Berücksichtigung von Ausübungsbedingungen im Rahmen der Bewertung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich, die Klassifizierung von anteilsbasierten Vergütungen, die einen Nettoausgleich für einzubehaltende Steuern vorsehen, sowie die Bilanzierung bei einer Änderung der Klassifizierung der Vergütung von „mit Barausgleich“ in „mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente“.
Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.
Amendments to IFRS 4 – Applying IFRS 9 Financial Instruments with IFRS 4 Insurance Contracts
Die Anpassungen betreffen die Erstanwendung von IFRS 9 für Versicherer. Durch unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und den neuen Standard für Versicherungsverträge (IFRS 17) ergeben sich ohne diese Anpassungen für einen Übergangszeitraum erhöhte Volatilitäten in Ergebnissen und ein doppelter Umstellungsaufwand.
Die Anpassungen sehen zwei Lösungen vor:
- Aufschub der Erstanwendung von IFRS 9: Unternehmen, deren Aktivität vorherrschend das Versicherungsgeschäft ist und die IFRS 4 auf bestehende Versicherungsverträge anwenden, wenden für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, weiterhin IAS 39 statt IFRS 9 an. Das gilt nur dann, wenn IFRS 9 nicht bereits vorher angewendet wurde. Im Anhang sind ab dem Geschäftsjahr 2018 ausgewählte Angaben aufzunehmen, die eine gewisse Vergleichbarkeit mit den Unternehmen ermöglichen sollen, die bereits IFRS 9 anwenden.
Im Rahmen des Endorsements hat die EU den Anwendungsbereich dieser Option unter bestimmten Bedingungen auf Versicherungsunternehmen innerhalb von Finanzkonglomeraten ausgedehnt. - Übergangsverfahren: Unternehmen, die IFRS 4 auf bestehende Versicherungsverträge anwenden, dürfen für bestimmte finanzielle Vermögenswerte einen Betrag von „erfolgswirksam (through profit or loss)“ zu „Sonstiges Ergebnis (other comprehensive income)“ umklassifizieren, sodass das erfolgswirksame Ergebnis nach IFRS 9 dem nach IAS 39 entspricht.
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.
IFRS 9 – Finanzinstrumente
Der im Juli 2014 herausgegebene Rechnungslegungsstandard IFRS 9 (Finanzinstrumente) ersetzt die bestehenden Leitlinien des IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung). Borussia Dortmund wendet IFRS 9 seit dem 1. Juli 2018 an und hat von der Ausnahme Gebrauch gemacht, Vergleichsinformationen für vorhergehende Perioden hinsichtlich der Änderungen der Klassifizierung und Bewertung sowie Wertminderung nicht anzupassen. Stattdessen sind Differenzen aus der Anwendung des IFRS 9 in den Gewinnrücklagen zum 01. Juli 2018 erfasst.
IFRS 9 enthält drei grundsätzliche Kategorien zur Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im Sonstigen Ergebnis bewertet (FVOCI) sowie zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im Gewinn oder Verlust bewertet (FVTPL). Die Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte nach IFRS 9 erfolgt auf der Grundlage des Geschäftsmodells des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte und der Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme. IFRS 9 eliminiert die bisherigen Kategorien des IAS 39: bis zur Endfälligkeit zu halten, Kredite und Forderungen sowie zur Veräußerung verfügbar. Nach IFRS 9 werden Derivate, die in Verträge eingebettet sind, bei denen die Basis ein finanzieller Vermögenswert im Anwendungsbereich des Standards ist, niemals getrennt bilanziert. Stattdessen wird das hybride Finanzinstrument insgesamt im Hinblick auf die Klassifizierung beurteilt.
Die folgende Tabelle leitet die Buchwerte der finanziellen Vermögenswerte nach IAS 39 auf die Buchwerte nach IFRS 9 zum Übergangszeitpunkt auf IFRS 9 am 01. Juli 2018 über.
in TEUR |
Ursprüngliche Bewertungskategorie nach IAS 39 |
Neue Bewertungskategorie nach IFRS 9 |
Buchwert in Bilanz nach IAS 39 |
Buchwert in Bilanz nach IFRS 9 |
||||
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|
||||
Langfristige und kurzfristige finanzielle Vermögenswerte |
|
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Finanzielle Vermögenswerte |
Kredite und Forderungen |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
71 |
71 |
||||
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, soweit |
|
|
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- nicht zum Factoring vorgesehen |
Kredite und Forderungen |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
28.658 |
28.647 |
||||
- zum Factoring vorgesehen sind |
Kredite und Forderungen |
FVTPL |
31.456 |
30.666 |
||||
Sonstige finanzielle Forderungen |
Kredite und Forderungen |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
2.520 |
2.520 |
||||
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
Kredite und Forderungen |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
59.464 |
59.464 |
||||
|
|
|
|
|
||||
Langfristige und kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|||||
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
64.321 |
64.321 |
||||
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
37.209 |
37.209 |
Zum 30. Juni 2018 verfügte Borussia Dortmund über Forderungen aus Transfergeschäften, die im Rahmen von Factoring als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden. Nach IFRS 9 hat der Konzern sie als FVTPL eingestuft. Aufgrund dessen werden alle Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes ergebniswirksam erfasst. Der Effekt der Reklassifizierung zum 01. Juli 2018 unter Berücksichtigung von Steuereffekten ergibt sich eine Reduzierung des Eigenkapitals um 531 TEUR.
Die erstmalige Anwendung des IFRS 9 hatte in Bezug auf finanzielle Verbindlichkeiten und derivative Finanzinstrumente keine wesentlichen Auswirkungen auf die Rechnungslegungsmethoden des Konzerns. Die Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung des IFRS 9 auf die Buchwerte der finanziellen Vermögenswerte zum 01. Juli 2018 resultieren aus den neuen Vorschriften zur Erfassung von Wertminderungen sowie der Bewertung für zum Factoring vorgesehene Forderungen zum FVTPL.
IFRS 9 ersetzt das Modell der eingetretenen Verluste des IAS 39 durch ein zukunftsorientiertes Modell der erwarteten Kreditausfälle. Dies erfordert erhebliche Ermessensentscheidungen bezüglich der Frage, inwieweit die erwarteten Kreditausfälle durch Veränderungen bei den wirtschaftlichen Faktoren beeinflusst werden. Diese Einschätzung wird auf Grundlage gewichteter Wahrscheinlichkeiten bestimmt.
Das neue Wertminderungsmodell ist auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zu FVOCI bewertet werden – mit Ausnahme von als Finanzanlagen gehaltenen Dividendenpapieren –, sowie auf vertragliche Vermögenswerte.
Grundsätzlich sieht der Standard ein dreistufiges Wertminderungsmodell vor, um die erwarteten Kreditausfälle zu ermitteln. Es wird eine Risikovorsorge für die erwarteten Zwölf-Monats-Kreditverluste gebildet (Stufe 1) oder aber über die Laufzeit, sofern sich das Kreditrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat (Stufe 2) oder falls eine beeinträchtigte Bonität vorliegt (Stufe 3).
Für Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, auf die Wertminderungen nach IFRS 9 vorzunehmen sind, wird das dreistufige Verfahren angewandt. Die daraus resultierenden Wertminderungen sind unwesentlich. Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Vertragsvermögenswerte nach IFRS 15, die keine wesentliche Finanzierungskomponente enthalten, wird das vereinfachte Verfahren angewandt und immer eine Risikovorsorge für die gesamte Laufzeit ermittelt (Stufen 2 und 3).
Zum 30. Juni 2018 ergab sich gemäß IAS 39 eine Wertminderung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen/Vertragsvermögenswerte in Höhe von TEUR 1.500. Die geschätzten erwarteten Kreditausfälle wurden auf Grundlage von Erfahrungen mit tatsächlichen Kreditausfällen der letzten drei Jahre berechnet. Die Ermittlung erfolgt dabei unterteilt nach dem Geschäftsmodell. Die Berechnung der künftigen Wertminderung – unter Berücksichtigung von makroökonomischen Kennzahlen – führt zu einer Erhöhung der Wertminderung aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen/Vertragsvermögenswerte in Höhe von TEUR 11. Unter Berücksichtigung von Steuereffekten ergibt sich eine Reduzierung des Eigenkapitals zum 30. Juni 2018 um TEUR 7.
IFRS 15 – Erlöse aus Verträgen mit Kunden
IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden legt einen umfassenden Rahmen zur Bestimmung fest, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Umsatzerlöse erfasst werden. Er ersetzt bestehende Leitlinien zur Erfassung von Umsatzerlösen, darunter IAS 18 Umsatzerlöse, IAS 11 Fertigungsaufträge und IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme.
Der Konzern ist verpflichtet, IFRS 15 ab dem 01. Juli 2018 anzuwenden.
Der Konzern hat sich dazu entschieden, beim Übergang auf IFRS 15 die modifiziert retrospektive Methode, nach der die kumulierten Anpassungsbeträge zum 01. Juli 2018 erfasst werden, in seinem Konzernabschluss anzuwenden.
Gemäß IFRS 15 erfolgt die Bilanzierung der Umsatzerlöse bei Übertragung der Verfügungsmacht auf den Kunden, während der Umsatz gemäß IAS 18 bei Übergang der Risiken und Chancen auf den Kunden realisiert wurde.
Der Konzern hat sein Implementierungsprojekt für die Bilanzierung von Erlösen aus Verträgen mit Kunden abgeschlossen. Es ergeben sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis unter IAS 18.
Die Bilanzierung für Rückgaberechte im Versandhandel wurde entsprechend IFRS 15 angepasst. Der Betrag der Umsatzerlöse wird um die erwarteten Rückgaben reduziert, die auf der Grundlage historischer Daten geschätzt werden. In diesen Fällen werden eine Rückerstattungsverbindlichkeit und ein Vermögenswert für das Recht auf Rückholung der Waren bilanziert.
Dies führte zu einer unwesentlichen Erhöhung der Sonstigen Verbindlichkeiten sowie der übrigen kurzfristigen Vermögenswerte.
Amendment to IFRS 15 – Clarifications to IFRS 15
Die Änderungen enthalten zum einen Klarstellungen zu verschiedenen Regelungen des IFRS 15 und zum anderen Vereinfachungen bezüglich des Übergangs auf den neuen Standard.
Über die Klarstellungen hinaus enthält der Änderungsstandard zwei weitere Erleichterungen zur Reduzierung der Komplexität und der Kosten der Umstellung auf den neuen Standard. Diese betreffen Wahlrechte bei der Darstellung von Verträgen, die entweder zu Beginn der frühesten dargestellten Periode abgeschlossen sind oder die vor Beginn der frühesten dargestellten Periode geändert wurden.
Die Änderungen sind erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01. Januar 2018 beginnen.
Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.
Amendment to IAS 40 – Transfers of Investment Property
Die Änderung von IAS 40 dient der Klarstellung, in welchen Fällen die Klassifikation einer Immobilie als „als Finanzinvestition gehaltene Immobilie“ beginnt bzw. endet, wenn sich die Immobilie noch im Bau oder in der Planung befindet. Durch die bisher abschließend formulierte Aufzählung in IAS 40.57 war die Klassifikation noch nicht fertiggestellter Immobilien bisher nicht klar geregelt. Die Aufzählung gilt nun explizit als nicht abschließend, sodass jetzt auch noch nicht fertiggestellte Immobilien unter der Regelung subsumiert werden können.
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.
IFRIC 22 – Foreign Currency Transactions and Advance Consideration
IFRIC 22 adressiert eine Anwendungsfrage zu IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen. Klargestellt wird, auf welchen Zeitpunkt der Wechselkurs für die Umrechnung von Transaktionen in Fremdwährungen zu ermitteln ist, die erhaltene oder geleistete Anzahlungen beinhalten. Maßgeblich für die Ermittlung des Umrechnungskurses für den zugrunde liegenden Vermögenswert, Ertrag oder Aufwand ist danach der Zeitpunkt, zu dem der aus der Vorauszahlung resultierende Vermögenswert bzw. die Schuld erstmals erfasst wird.
Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.
Improvements to IFRS 2014–2016
Durch die Annual Improvements to IFRSs (2014–2016) wurden drei IFRSs geändert, von denen die beiden folgenden Änderungen erst im Jahre 2018 anzuwenden sind:
In IAS 28 wird klargestellt, dass das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, das von einer Wagniskapitalgesellschaft oder einem anderen qualifizierenden Unternehmen gehalten wird, je nach Beteiligung unterschiedlich ausgeübt werden kann.
Darüber hinaus erfolgte die Streichung der befristeten Erleichterungsvorschriften in IFRS 1. Appendix E (IFRS 1.E3–E7) für erstmalige IFRS-Anwender.
Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.
Amendments to IFRS 9 – Prepayment Features with Negative Compensation
Die Anpassungen betreffen eine begrenzte Anpassung der für die Klassifikation von finanziellen Vermögenswerten relevanten Beurteilungskriterien. Finanzielle Vermögenswerte mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung („prepayment features with negative compensation“) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Sonstigen Ergebnis anstatt erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden.
Der Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 01. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund.
IFRIC 23 Uncertainty over Income Tax Treatments
Die steuerliche Behandlung bestimmter Sachverhalte und Transaktionen kann von der zukünftigen Anerkennung durch die Finanzverwaltung oder die Finanzgerichtsbarkeit abhängen. IAS 12 Ertragsteuern regelt wie tatsächliche und latente Steuern zu bilanzieren sind. IFRIC 23 ergänzt die Regelungen in IAS 12 hinsichtlich der Berücksichtigung von Unsicherheiten bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung von Sachverhalten und Transaktionen.
Die Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Der Konzern geht derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.
Amendment to IAS 28 – Long-term Interests in Associates and Joint Ventures
Die Änderungen enthalten eine Klarstellung, dass IFRS 9 auf langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden ist, deren Bilanzierung nicht nach der Equity-Methode erfolgt.
Die Änderungen sind - vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht - zum 1. Januar 2019 erstmalig anzuwenden.
Der Konzern geht derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.
Amendment to IAS 19 – Plan Amendment, Curtailment or Settlement
Nach IAS 19 sind die Pensionsverpflichtungen bei Planänderungen, -kürzungen und Abgeltungen auf Basis aktualisierter Annahmen zu bewerten.
Die Änderung stellt klar, dass nach einem solchen Ereignis der Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Rest der Periode auf Basis aktualisierter Annahmen zu berücksichtigen sind.
Die Änderung ist - vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht - erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Der Konzern geht derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.
Improvements to IFRS 2015 – 2017
Durch die Annual Improvements to IFRSs (2015-2017) wurden vier IFRSs geändert.
In IFRS 3 wird klargestellt, dass ein Unternehmen bei Erlangung der Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit (joint operation) beteiligt war, die Grundsätze für sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden hat. Der bislang vom Erwerber gehaltene Anteil ist neu zu bewerten.
In IFRS 11 wird festgelegt, dass eine Partei bei Erlangung einer gemeinschaftlichen Führung (joint control) an einem Geschäftsbetrieb, an dem er zuvor im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (joint operation) beteiligt war, den bisher gehaltenen Anteil nicht neu bewertet.
IAS 12 wird dahingehend geändert, dass alle ertragssteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, wie die Erträge, auf denen die Dividenden beruhen.
Zuletzt wird im IAS 23 festgelegt, dass bei der Bestimmung des Finanzierungskostensatzes, wenn ein Unternehmen allgemein Mittel für die Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen hat, Kosten für Fremdkapital, das speziell im Zusammenhang mit der Beschaffung von qualifizierenden Vermögenswerten aufgenommen wurde, bis zu deren Fertigstellung nicht zu berücksichtigen sind.
Die Änderungen sind - vorbehaltlich einer Übernahme in EU-Recht - erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Der Konzern geht derzeit davon aus, dass sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.
IFRS 16 – Leases
IFRS 16 führt ein einheitlich anzuwendendes Rechnungslegungsmodell ein, wonach Leasingverhältnisse in der Bilanz des Leasingnehmers zu erfassen sind. Ein Leasingnehmer erfasst ein Nutzungsrecht (right-of-use asset), das sein Recht auf die Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswertes darstellt, sowie eine Schuld aus dem Leasingverhältnis, die seine Verpflichtung zu Leasingzahlungen darstellt. Es gibt Ausnahmeregelungen für kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse hinsichtlich geringwertiger Vermögenswerte. Die Rechnungslegung beim Leasinggeber ist vergleichbar mit dem derzeitigen Standard – das heißt, dass Leasinggeber Leasingverhältnisse weiterhin als Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnisse einstufen.
IFRS 16 ersetzt die bestehenden Leitlinien zu Leasingverhältnissen, darunter IAS 17 Leasingverhältnisse, IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, SIC-15 Operating-Leasingverhältnisse – Anreize und SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen.
Der Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 01. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Seit dem 01. Juli 2018 bilanziert Borussia Dortmund vorzeitig nach dem Rechnungslegungsstandard IFRS 16. Als Leasingnehmer wird ein Nutzungsrecht (right-of-use asset), das das Recht auf Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswertes darstellt, sowie eine Schuld aus dem Leasingverhältnis, die die Zahlungsverpflichtung aus den Leasingverhältnissen darstellt, bilanziell erfasst.
Borussia Dortmund hat die modifizierte retrospektive Methode angewendet. Die Vergleichszahlen der Vorjahresperioden wurden daher nicht angepasst. Im Rahmen der Erstanwendung von IFRS 16 nimmt Borussia Dortmund die Erleichterungsregelungen in Anspruch und nutzt für ähnliche Verträge einen durchschnittlichen Zinssatz und verzichtet bei Leasingverhältnissen, deren Laufzeit innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung endet, auf die Anwendung der Vorschriften.
Entsprechend der Ausnahmeregelung des IFRS 16 hat sich Borussia Dortmund dazu entschieden, fortan von der Bilanzierung von Leasingverhältnissen mit einer Laufzeit von zwölf Monaten oder weniger und Vermögenswerten mit einem Betrag von geringem Wert abzusehen.
Die im Rahmen des IFRS 16 zu aktivierenden Nutzungsrechte werden am Bereitstellungsdatum des Nutzungsrechtes zu Anschaffungskosten bewertet und grundsätzlich mit dem diesem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Zinssatz abgezinst. Dieser Wert wird um kumulierte Abschreibungen und – sofern geboten – um Wertminderungen reduziert.
Aufgrund der vorliegenden Verträge ist Borussia Dortmund dazu berechtigt, die Nutzung verschiedener Vermögenswerte gegen Zahlung der Leasingverpflichtung zu kontrollieren.
Im Rahmen der Umstellung auf IFRS 16 ergab sich eine Neuaktivierung in andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von TEUR 4.802. Die zusätzlichen Leasingverbindlichkeiten wurden in gleicher Höhe bilanziert. Folglich resultiert aus der Umstellung kein Eigenkapitaleffekt.
Ausgehend von den operativen Leasingverbindlichkeiten zum 30. Juni 2018, ergab sich folgende Überleitung auf den Eröffnungsbilanzwert der Leasingverbindlichkeiten zum 01. Juli 2018:
in TEUR |
|
|
---|---|---|
|
|
|
Operative Leasingverpflichtungen zum |
5.986 |
|
Mindestleasingzahlungen (Nominalwert) der Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zum |
10.171 |
|
Anwendungserleichterung für kurzfristige Leasingverhältnisse |
-229 |
|
Anwendungserleichterung für Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte |
-13 |
|
Mietnahe Verpflichtungen/Sonstiges |
-548 |
|
Nominale Leasingverbindlichkeit zum |
15.367 |
|
Abzinsung nach Aktivierung IFRS 16 |
-394 |
|
Abzinsung bestehender Verträge IAS 17 |
-1.476 |
|
Leasingverbindlichkeit zum |
13.497 |
|
Barwert der Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zum |
-8.695 |
|
Zusätzliche Leasingverbindlichkeit durch Erstanwendung von IFRS 16 zum |
4.802 |
Die Leasingverbindlichkeiten wurden unter Anwendung des Grenzkapitalzinssatzes zum 01. Juli 2018 abgezinst. Der gewichtete durchschnittliche Zinssatz betrug drei Prozent.
Vom IASB herausgegebene, noch nicht in das EU-Recht übernommene und noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften:
Standard |
Neue und geänderte Standards und Interpretationen |
Veröffentlichung durch das IASB |
Anwendungspflicht IASB |
Voraussichtliche Auswirkungen auf den Konzern |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
|
|
||||
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Amendments References to the Conceptual Framework in IFRS Standards |
Unwesentlich |
||||||
IFRS 3 |
Definition of a Business |
Unwesentlich |
||||||
IAS 1, IAS 8 |
Definition of Material |
Unwesentlich |
||||||
IFRS 17 |
Insurance Contracts |
Keine |
||||||
IFRS 10, IAS 28 |
Amendments Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture |
Unbestimmt |
Unwesentlich |
Korrektur gemäß IAS 8
Aufgrund der notwendig gewordenen Änderung der Bilanzierungsmethode hinsichtlich der Zahlungen von Beraterhonoraren, Vermittlerprovisionen und Aufwendungen im Zuge von Vertragsverlängerungen oder der erstmaligem Verpflichtung von ablösefreien Lizenzspielern, die bislang als aktive Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen und unter Berücksichtigung aufschiebend bedingter Zahlungen über die sonstigen betrieblichen Aufwendungen aufgelöst wurden, kam es zu einer retrospektiven Anpassung gemäß IAS 8.42 der betroffenen Posten des Abschlusses für die Vorjahre.
Verpflichtungen aus Beraterhonoraren oder Vermittlerprovisionen und sonstigen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit einer Vertragsverlängerung oder der ablösefreien Verpflichtung von Lizenzspielern stehen, werden nunmehr als immaterielle Vermögenswerte aktiviert. Stehen diese Verpflichtungen unter Bedingungen, erfolgt die Aktivierung im Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Die Abschreibung der immateriellen Vermögenswerte erfolgt linear über die Restlaufzeit des Vertrages mit dem Lizenzspieler.
Durch die retrospektive Änderung der Bilanzierungsmethode verbesserte sich das Konzernergebnis des Vorjahres um TEUR 3.243.
Die Änderungen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:
01. Juli 2017 |
|
|
|
|||
---|---|---|---|---|---|---|
in TEUR |
Wie zuvor berichtet |
Anpassung |
Angepasst |
|||
|
|
|
|
|||
Gesamte Vermögenswerte |
478.597 |
4.038 |
482.635 |
|||
Immaterielle Vermögenswerte |
141.521 |
13.860 |
155.381 |
|||
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
|
|
|
|||
langfristig |
16.876 |
-3.344 |
13.532 |
|||
kurzfristig |
16.518 |
-5.342 |
11.176 |
|||
Latente Steueransprüche |
1.136 |
-1.136 |
0 |
|||
Gesamte Schulden |
166.295 |
0 |
166.295 |
|||
Eigenkapital |
312.302 |
4.038 |
316.340 |
|||
Rücklagen |
220.415 |
4.038 |
224.453 |
30. Juni 2018 |
|
|
|
|||
---|---|---|---|---|---|---|
in TEUR |
Wie zuvor berichtet |
Anpassung |
Angepasst |
|||
|
|
|
|
|||
Gesamte Vermögenswerte |
478.331 |
7.281 |
485.612 |
|||
Immaterielle Vermögenswerte |
109.684 |
10.658 |
120.342 |
|||
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
|
|
|
|||
langfristig |
10.723 |
-386 |
10.337 |
|||
kurzfristig |
16.655 |
-2.198 |
14.457 |
|||
Latente Steueransprüche |
793 |
-793 |
0 |
|||
Gesamte Schulden |
142.027 |
0 |
142.027 |
|||
Eigenkapital |
336.304 |
7.281 |
343.585 |
|||
Rücklagen |
244.417 |
7.281 |
251.698 |
in TEUR |
Wie zuvor berichtet |
Anpassung |
Angepasst |
|||
---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
|
|||
Abschreibungen |
-90.556 |
-7.776 |
-98.332 |
|||
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
-206.496 |
10.676 |
-195.820 |
|||
Ergebnis der Geschäftstätigkeit |
36.074 |
2.900 |
38.974 |
|||
|
|
|
|
|||
Ergebnis vor Ertragsteuern |
31.751 |
2.900 |
34.651 |
|||
Ertragsteuern |
-3.289 |
343 |
-2.946 |
|||
Konzernjahresüberschuss |
28.462 |
3.243 |
31.705 |
Die erforderliche Anpassung erhöhte das unverwässerte und verwässerte Ergebnis von EUR 0,31 auf EUR 0,34 je Aktie.
Betreffende Auswirkungen auf die latenten Steuern entnehmen Sie dem Konzernanhang Textziffer 22.
Die Konzernkapitalflussrechnung zeigt folgende Veränderung:
in TEUR |
Wie zuvor berichtet |
Anpassung |
Angepasst |
|||
---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
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|||
Cashflow aus operativer Tätigkeit |
+158.367 |
+11.994 |
+170.361 |
|||
Cashflow aus Investitionstätigkeit |
-130.732 |
-11.994 |
-142.726 |
|||
Cashflow aus Finanzierungstätigkeit |
-17.468 |
0 |
-17.468 |
|||
Finanzmittelfonds am Ende der Periode |
+59.464 |
0 |
+59.464 |