Geschäftsbericht 2025/2026

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Der vorliegende Konzernabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 einschließlich der Vorjahresangaben wurde in Übereinstimmung mit den am Bilanzstichtag gültigen IFRS® Accounting Standards, wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e HGB zu beachtenden handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Die vom International Accounting Standards Board (IASB), London, aufgestellten IFRS umfassen die neu erlassenen IFRS, die IAS® Standards (IAS) sowie die IFRIC® und SIC®Interpretationen.

Im Geschäftsjahr 2025/2026 hat Borussia Dortmund die nachfolgenden Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards, die in das EU-Recht zur verpflichtenden Anwendung übernommen wurden, erstmals angewendet:

Erstmalig angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Standard

 

Neue und geänderte Standards und Interpretationen

 

Veröffentlichung durch das IASB

 

Anwendungspflicht IASB

 

Auswirkung auf den Konzern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IAS 21

 

Mangel an Umtauschbarkeit

 

15. August 2023

 

01. Januar 2025

 

Unwesentlich

Vom IASB herausgegebene, noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften:

Noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Standard

 

Neue und geänderte Standards und Interpretationen

 

Veröffentlichung durch das IASB

 

Anwendungspflicht IASB

 

Auswirkung auf den Konzern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IAS 21*

 

Änderung in Bezug auf Verträge hinsichtlich der Umrechnung in eine hyperinflationäre Berichtswährung

 

13. November 2025

 

01. Januar 2027

 

Unwesentlich

IFRS 18

 

Darstellung und Angaben im Abschluss

 

09. April 2024

 

01. Januar 2027

 

Voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen.

IFRS 19*

 

Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben

 

09. Mai 2024

 

01. Januar 2027

 

Keine

Änderungen an IFRS 19*

 

Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben

 

21. August 2025

 

01. Januar 2027

 

Keine

IFRS 20*

 

Regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden

 

27. Mai 2026

 

01. Januar 2029

 

Keine

Änderungen Sammelstandard (Volume 11)

 

Geringfügige Änderungen von IFRS 1, IFRS 7, IFRS 9, IFRS 10 und IAS 7

 

18. Juli 2024

 

01. Januar 2026

 

Unwesentlich

IAS 28*

 

Änderungen an IAS 28 (Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschafts–unternehmen) i. W. in Bezug auf die Fair-Value-Option

 

26. Juni 2026

 

01. Januar 2027

 

Unwesentlich

IFRS 9 und IFRS 7

 

Änderung in Bezug auf die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten

 

30. Mai 2024

 

01. Januar 2026

 

Unwesentlich

IFRS 9 und IFRS 7

 

Änderung in Bezug auf Verträge mit Bezug auf naturabhängige Elektrizität

 

18. Dezember 2024

 

01. Januar 2026

 

Unwesentlich

*

Standards noch nicht in EU-Recht übernommen.

Das IASB veröffentlichte IFRS 18 „Darstellung und Offenlegung in Finanzberichten“ am 09. April 2024. Der Standard wurde durch dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der EU vom 16. Februar 2026 in europäisches Recht übernommen. IFRS 18 gilt verpflichtend ab dem 01. Januar 2027 (mit retrospektiver Anpassung der Vergleichsperiode 2026) und führt eine normierte Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung in operative Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit mit zwei neuen Pflicht-Zwischensummen ein. Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche bilden weiterhin jeweils eine eigene Kategorie. Der Standard wird das Periodenergebnis nicht verändern, jedoch die Zuordnung einzelner Ertrags- und Aufwandsposten zu den neuen Kategorien. Nach derzeitigem Stand werden insbesondere die folgenden Umgliederungen erwartet:

  • Das Ergebnis aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen wird der Investitionstätigkeit zugeordnet.

  • Zinserträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten werden grundsätzlich der Investitionstätigkeit zugeordnet.

  • Zinsaufwendungen aus Finanz- und Leasingverbindlichkeiten sowie die Aufzinsung langfristiger Rückstellungen werden der Finanzierungstätigkeit zugeordnet; Effekte aus der Änderung der besten Schätzung des Erfüllungsbetrags langfristiger Rückstellungen verbleiben in der betrieblichen Tätigkeit.

  • Währungsumrechnungsdifferenzen sowie Gewinne und Verluste aus Derivaten werden grundsätzlich derjenigen Kategorie zugeordnet, der die zugrunde liegenden bzw. abgesicherten Posten zugeordnet sind.

Neu hinzu kommen verpflichtende Angaben zu managementdefinierten Leistungskennzahlen (MPM) sowie erweiterte Anforderungen an Aggregation, Disaggregation und Bezeichnung von Posten sowie etwaige, über den bisherigen Berichtsumfang hinausgehende, strukturierte Anhangangaben. Ferner ist bei Anwendung der indirekten Methode in der Kapitalflussrechnung künftig die Zwischensumme des Betriebsergebnisses als Ausgangspunkt für die Ermittlung des operativen Cashflows heranzuziehen.

Folgende (Haupt-)Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Borussia Dortmund werden erwartet:

  • Die Einführung neuer Zwischensummen innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung.

  • Der Standard wird das Periodenergebnis nicht verändern, jedoch die Zuordnung einzelner Ertrags- und Aufwandsposten zu den neuen, spezifizierten Kategorien „Operative Tätigkeit“, „Investitionstätigkeit“ und „Finanzierungstätigkeit“.

  • Hinsichtlich der erweiterten Leitlinien für die Gruppierung von Informationen im Abschluss werden keine wesentlichen Änderungen in der Disaggregation erwartet, da bereits derzeit materielle Themen insbesondere in den Anhangangaben disaggregiert aufgeführt werden.

  • Als Ausgangspunkt für die Ermittlung des operativen Cashflows wird fortan das Betriebsergebnis herangezogen. Gezahlte und erhaltene Zinsen werden künftig innerhalb des Cashflows aus Finanzierungstätigkeit (statt im operativen Cashflow) ausgewiesen.

  • Da Borussia Dortmunds Kennzahlen künftig nach IFRS 18 voraussichtlich nicht als „MPMs“ klassifiziert sein werden, erwartet Borussia Dortmund diesbezüglich keine Änderungen.

Die vorstehenden Angaben zu den erwarteten Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 18 beruhen auf dem derzeitigen Erkenntnisstand; sie können sich infolge der weiteren Implementierung, der abschließenden Beurteilung einzelner Klassifizierungsfragen – insbesondere zur Zuordnung von Währungs- und Derivateergebnissen sowie zur Beurteilung einzelner wesentlicher Geschäftstätigkeiten – und infolge laufender Verlautbarungen des IFRS Interpretations Committee oder aufgrund von Auslegungshinweisen seitens nationaler Standardsetzer und des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer noch ändern.

33. Spieltag / 08.05.2026

BVB - Eintracht Frankfurt 3:2

Sporting Highlights