Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Corporate Governance werden durch das deutsche Aktienrecht geregelt. Gemäß § 161 AktG werden Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, jährlich zu erklären, ob und inwieweit den im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ im Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde (vergangenheitsbezogen) und wird (zukunftsbezogen). Die Gesellschaften können hiervon abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen und die Abweichungen zu begründen („comply or explain“). Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. Eine gut begründete Abweichung von einer Kodexempfehlung kann im Interesse einer guten Unternehmensführung liegen.
Der Kodex wird in der Regel einmal jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst. Er stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Neben der Formulierung der aktuellen Best Practice der Unternehmensführung hat der Kodex das Ziel, das Deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen und will insgesamt das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern.
Zahlreiche Empfehlungen (Soll-Bestimmungen) des Kodex sind ausschließlich auf Aktiengesellschaften zugeschnitten und für Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), also auch auf unsere Gesellschaft, gar nicht oder allenfalls sinngemäß anwendbar.
Die KGaA ist eine Mischform von Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft. Es handelt sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter (der persönlich haftende Gesellschafter) den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich haftenden Kommanditaktionäre an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind (§ 278 Abs. 1 AktG).
Prägende Unterschiede zur Aktiengesellschaft können wie folgt charakterisiert werden:
- Die Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA hat keinen Vorstand. Ihre Geschäftsführung und Vertretung obliegt stattdessen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH. Diese GmbH wird wiederum durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten; ihr Alleingesellschafter ist der Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund.
- Die Rechte und Pflichten des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsrates der KGaA sind eingeschränkt. Ihm fehlt insbesondere die Zuständigkeit zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH sowie zur Regelung ihrer vertraglichen Bedingungen. Der Aufsichtsrat ist auch nicht berechtigt, für die persönlich haftende Gesellschafterin eine Geschäftsordnung oder einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte zu erlassen. Derartige Rechte und Pflichten obliegen vielmehr den Gremien bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, namentlich dem dort eingerichteten Beirat und dem von ihm wiederum gebildeten Präsidialausschuss.
- Hinsichtlich der Hauptversammlung der KGaA ergeben sich weitere Besonderheiten, die im Wesentlichen in den §§ 285 und 286 Abs. 1 AktG und in der Satzung unserer Gesellschaft geregelt sind.
Eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG ist folglich unter Berücksichtigung rechtsformspezifischer Besonderheiten der KGaA und deren Gestaltung in der Satzung von der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin und vom Aufsichtsrat der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA abzugeben.
Nach unserer Auffassung sind dabei folgende Empfehlungen des Kodex aufgrund von rechtsformspezifischen Besonderheiten der KGaA und deren Gestaltung in der Satzung unserer Gesellschaft nicht (auch nicht sinngemäß) anwendbar:
- Der Kodex richtete bzw. richtet zur Vorstandsvergütung verschiedene Empfehlungen, namentlich in G.4, G.8 und G.13 Kodex an den Aufsichtsrat. Im Kodex werden zahlreiche weitere Empfehlungen zu einem Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder bzw. zur jeweiligen Ausgestaltung ihrer individuellen Vergütungen an den Aufsichtsrat adressiert. All diese Empfehlungen setzen, was auch aus der Begründung der Regierungskommission zum Kodex hervorgeht, inhaltlich bzw. systematisch auf den gesetzlichen Regelungen für Aktiengesellschaften in § 87 Abs. 1 AktG und/oder in dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen § 87a AktG auf. Diese gesetzlichen Regelungen finden auf unsere Gesellschaft rechtsformbedingt weder direkt noch analog Anwendung, wobei es sich dabei nach unserer Auffassung um bewusste Entscheidungen des Gesetzgebers handelt. Dem entsprechend sind konsequent auch die damit jeweils zusammenhängenden Empfehlungen G.1 bis G.3, G.5 bis G.7, G.9 bis G.13, G.15 und G.16 Kodex auf unsere Gesellschaft nicht anwendbar. § 7 der Satzung unserer Gesellschaft bestimmt dem gegenüber, dass die persönlich haftende Gesellschafterin Anspruch auf Ersatz der ihr für die Geschäftsführung in der Gesellschaft entstandenen Personal- und Sachkosten zuzüglich einer Vergütung von 3 Prozent des sonst entstehenden Jahresüberschusses der Gesellschaft hat. Feste und variable Vergütungen für Geschäftsführer der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH wurden und werden ansonsten von dem dort gebildeten Präsidialausschuss beschlossen, der dabei, d. h. beim Abschluss bzw. bei der Verlängerung von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen, auch deren Angemessenheit und Marktüblichkeit überprüft. Die teilweise durchaus als Überregulierung empfundenen Empfehlungen des Kodex betreffend ein Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder bzw. deren Vergütung sowie zur Rolle des Aufsichtsrates wurden und werden hierbei vom Präsidialausschuss aus Praktikabilitätserwägungen überwiegend auch nicht etwa freiwillig angewendet.
- Eine individualisierte Offenlegung der Vergütung der Geschäftsführer der Komplementärin unserer Gesellschaft, der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, erfolgt aus Transparenzgründen weiterhin freiwillig als Darstellung der Einzelvergütung der Geschäftsführer in den Anhängen des Jahres- und Konzernabschlusses; ansonsten wird hierzu auf den für das Geschäftsjahr 2021/2022 erstmals erstellten Vergütungsbericht gemäß § 162 in Verbindung mit § 278 Abs. 3 AktG verwiesen.
Folgende Empfehlungen des Kodex wurden bzw. werden hingegen trotz der rechtsformbedingten Besonderheiten bei unserer Gesellschaft sinngemäß bzw. in modifizierter Form angewendet, was wir nicht als Abweichung vom Kodex betrachten:
- Für eine langfristige Nachfolgeplanung im Sinne der Empfehlung B.2, 1. Halbsatz Kodex sorgen bei unserer Gesellschaft die Geschäftsführer und – da der Aufsichtsrat rechtsformbedingt keine Personalkompetenz besitzt – der Präsidialausschuss bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH. Diese Planung erfolgt im regelmäßigen Austausch zwischen Geschäftsführung und Präsidialausschuss, die dabei, ausgehend von der Unternehmensstrategie nach außen und der Unternehmensorganisation bzw. dem Management nach innen, Kompetenzprofile für Führungspersonen aufsetzen und dazu in Betracht kommendes Personal sowohl unternehmensintern wie auch -extern in Beobachtung nehmen. Insofern ist Scouting für uns also nicht nur im Fußballsport, sondern auch im Bereich Human Resources ein Thema. Unternehmensintern erfolgt zudem fortlaufend eine Förderung solcher Personen, die für Führungsaufgaben potentiell geeignet erscheinen, beispielsweise auch durch Fortbildungsmaßnahmen. Hinsichtlich der gegebenenfalls externen Besetzung von Positionen kann sich die Gesellschaft zudem auf ihr Netzwerk und auf externe Dienstleister stützen. Der Präsidialausschuss achtet bei der Zusammensetzung der Geschäftsführung auch auf die im Sinne von Empfehlung B.1 Kodex anzustrebende „Vielfalt (Diversity)“.
- Bei der Erstbestellung von Geschäftsführern der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH orientiert sich der Präsidialausschuss an der Empfehlung B.3 Kodex, wonach diese im Fall von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft für längstens drei Jahre erfolgen soll.
- Den Vorsitzenden des Präsidialausschusses, Herr Dr. Reinhard Rauball, der sich bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH mit der Vergütung deren Geschäftsführer befasst, halten wir für unabhängig im Sinne der Empfehlung C.10 Satz 1 Kodex.
- In sinngemäßer Anwendung der Empfehlung D.6 Kodex 2022 (vormals Empfehlung D.7 Kodex 2020) ist in Aufsichtsratssitzungen regelmäßig ein Zeitfenster für Beratungen auch ohne Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin vorgesehen.
- Die Zustimmung zu Nebentätigkeiten von Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin im Sinne der Empfehlung E.3 Kodex obliegt mangels Zuständigkeit zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH sowie zur Regelung ihrer vertraglichen Bedingungen nicht dem Aufsichtsrat, sondern dem Präsidialausschuss bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH.
Die Entsprechenserklärung ist den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich zu machen. Dies erfolgt auf unserer Investor Relations-Website unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich „Corporate Governance“. Außerdem ist die im September 2022 abgegebene Entsprechenserklärung als unten folgender Abschnitt Bestandteil dieser Erklärung zur Unternehmensführung.
Während der hier vorgelegte Corporate Governance Bericht unserer Gesellschaft als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht wird (auf der Internetseite des Unternehmens unter www.bvb.de/aktie im Bereich „Corporate Governance“ / „Erklärung zur Unternehmensführung“), wurden die Corporate Governance Berichte für das Geschäftsjahr 2017/2018 und zuvor in den Geschäftsberichten für die betreffenden Geschäftsjahre und diese wiederum auf unserer Investor Relations-Website unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich „Publikationen“ veröffentlicht.
Transparenz, Bezugnahmen auf die Internetseite der Gesellschaft
Unsere Gesellschaft unterrichtet die Kommanditaktionäre und Aktionärsvereinigungen, die Finanzanalysten und die interessierte Öffentlichkeit regelmäßig über die Lage und die wesentlichen geschäftlichen Veränderungen im Unternehmen.
Auf unserer Internetseite sind insbesondere die Ad hoc-Mitteilungen, Corporate News sowie die uns zugegangenen Mitteilungen über Stimmrechtsanteile und Managers’ Transactions, die Aktionärsstruktur, die jeweils aktuell gültige Satzung und der Finanzkalender veröffentlicht.
Der Finanzkalender beinhaltet wesentliche Termine der Gesellschaft und kann auch unter der Adresse www.bvb.de/aktie im Bereich „Finanzkalender“ eingesehen werden.
Die Bilanzpressekonferenz zu den „vorläufigen“ Zahlen des vorausgegangenen Geschäftsjahres wird – wie in den Jahren zuvor – real-time via LIVE-Streaming im Internet übertragen und kann von der interessierten Öffentlichkeit mitverfolgt werden.
Die Hauptversammlung im Vorjahr fand nach form- und fristgerechter Einladung am 2. Dezember 2021 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Kommanditaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex lagen die vom Gesetz verlangten Berichte und Unterlagen aus; sie wurden den Kommanditaktionären auf Verlangen übermittelt und auch auf der Internetseite der Gesellschaft zusammen mit der Tagesordnung veröffentlicht. Die Beschlüsse zu allen Tagesordnungspunkten sind mit Zustimmungen in einer Bandbreite zwischen 85,97 bis 99,98 Prozent der Stimmen gefasst worden.
Die nächste ordentliche Hauptversammlung der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA ist für Montag, den 21. November 2022, geplant.
Der Halbjahresfinanzbericht und andere unterjährige Finanzinformationen sollen innerhalb der durch den Kodex empfohlenen Zeiträume veröffentlicht werden. Hierüber unterrichtet unsere Gesellschaft im Einzelnen durch sog. „Vorabbekanntmachungen“. Die Aufstellung des Konzernabschlusses nebst des Konzernlageberichtes und der unterjährigen Finanzinformationen erfolgt unter Beachtung der International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anzuwenden sind. Der Jahresabschluss nebst des Lageberichtes der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA wurde und wird weiterhin nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) erstellt.
Unsere Gesellschaft steht für mehr als „nur“ Fußball und trägt ihrer sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung Rechnung. Ein erster, freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht bezog sich auf das Geschäftsjahr 2016/2017, d. h. den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017, und orientierte sich an den weltweit anerkannten Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI), hier der GRI Standard-Option „Kern“. In Nachhaltigkeitsberichten für spätere Geschäftsjahre (mithin ab dem Geschäftsjahr 2017/2018) ist zudem ein sog. gesonderter nichtfinanzieller Konzernbericht gemäß § 315b Abs. 3 HGB enthalten, der unter zahlreichen Aspekten und Angaben auch die Themenbereiche Compliance bzw. Regeltreue und Risikomanagement umfasst. Nachhaltigkeitsberichte werden auf unserer Internetseite www.bvb.de/aktie im Bereich „Corporate Governance“ / „Nachhaltigkeit“ veröffentlicht.
Der Kommunikation mit den Marktteilnehmern dient ferner die Veröffentlichung von Analysten-Empfehlungen bzw. Research-Studien auf unserer Internetseite www.bvb.de/aktie im Bereich „BVB Aktie“ / „Kapitalmarktbewertung“.
Weitere Informationen über das Unternehmen sowohl für unsere Kunden und Fans als auch für die interessierte Öffentlichkeit, unter anderem beispielsweise auch Lebensläufe und Übersichten über wesentliche Tätigkeiten von Aufsichtsratsmitgliedern sowie nähere Angaben zu den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, sind ebenfalls über unsere Internetseite www.bvb.de/aktie zugänglich.
Zahlreiche Veröffentlichungen wurden und werden auf unserer Internetseite auch in englischer Sprache bereitgehalten.
Der letzte, von der Hauptversammlung am 2. Dezember 2021 gefasste Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates bzw. über deren Vergütungssystem gemäß § 113 Abs. 3 in Verbindung mit § 278 Abs. 3 AktG ist auf unserer Internetseite www.bvb.de/aktie im Bereich „Corporate Governance“ / „Vergütungssystem Aufsichtsrat“ öffentlich zugänglich. Der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr und der Vermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 in Verbindung mit § 278 Abs. 3 AktG wird auf der Internetseite www.bvb.de/aktie im Bereich „Corporate Governance“ / „Vergütungsbericht“ öffentlich zugänglich gemacht.
Weitere Angaben zur Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Mitglieder des Aufsichtsrates werden im Anhang von Jahres- und Konzernabschluss bzw. im Lagebericht, Angaben zum Besitz von Aktien der Gesellschaft durch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. Mitglieder ihrer Geschäftsführung und durch Mitglieder des Aufsichtsrates im Geschäftsbericht gemacht. Aufgrund rechtsformspezifischer Besonderheiten der KGaA besteht nach wie vor keine rechtliche Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vergütung der Geschäftsführer der Komplementärin unserer Gesellschaft, der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH. Die – wie oben schon angesprochen – aus Transparenzgründen gleichwohl vorgenommene Darstellung der Einzelvergütung der Geschäftsführer in den Anhängen des Jahres- und Konzernabschlusses erfolgt daher auf freiwilliger Basis.