Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Dortmund

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Dortmund, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 30. Juni 2022, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Dortmund, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 geprüft. Die Konzernerklärung zur Unternehmensführung sowie den Nachhaltigkeitsbericht, auf die im Konzernlagebericht Bezug genommen wird, haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 30. Juni 2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der Konzernerklärung zur Unternehmensführung und den Nachhaltigkeitsbericht, auf die im Konzernlagebericht Bezug genommen wird.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Nachfolgend stellen wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:

  1. Zugangsbewertung der Spielerwerte sowie vollständige Erfassung der Verbindlichkeiten aus Transfergeschäften
  2. Bestand und Richtigkeit der Transferforderungen sowie Ermittlung der Ergebnisse aus diesen Transfergeschäften
  3. Vollständigkeit und Richtigkeit des Personalaufwands der Lizenzabteilung

Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:

a) Sachverhaltsbeschreibung (einschließlich Verweis auf zugehörige Angaben im Konzernabschluss)
b) Prüferisches Vorgehen

1. Zugangsbewertung der Spielerwerte sowie vollständige Erfassung der Verbindlichkeiten aus Transfergeschäften

a) Im Konzernabschluss der Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Dortmund, (nachfolgend: Borussia Dortmund) werden zum 30. Juni 2022 unter den Immateriellen Vermögenswerten Spielerwerte in Höhe von Mio. EUR 123,6 und unter den Zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten Spielerwerte in Höhe von Mio. EUR 24,0 ausgewiesen (27,2 % bzw. 5,3 % der Bilanzsumme). Im abgelaufenen Geschäftsjahr verminderten sich die Spielerwerte unter den Immateriellen Vermögenswerten um Mio. EUR 68,8. Zugängen von Mio. EUR 65,5 standen Abgänge von Mio. EUR 13,9 und planmäßige Abschreibungen von Mio. EUR 87,3 gegenüber. Zudem wurden Spielerwerte von Mio. EUR 33,1 in Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte umgegliedert. Nach der Umgliederung erfolgte eine Wertminderung um Mio. EUR 9,1. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen beinhalten in Höhe von Mio. EUR 87,4 Verbindlichkeiten aus Transfergeschäften. Der Ermittlung der Anschaffungskosten der Spielerwerte liegen individuelle und komplexe Transferverträge zwischen dem abgebenden Club und Borussia Dortmund sowie in diesem Zusammenhang geschlossene Verträge mit Spielerberatern zugrunde.

Aus unserer Sicht ist die Bilanzierung von Spielerwerten von besonderer Bedeutung für unsere Prüfung, da aufgrund der Individualität und der Komplexität der Vertragsklauseln das Risiko besteht, dass die Bewertung beim erstmaligen Ansatz des jeweiligen Spielerwerts sowie die Erfassung der damit verbundenen Transferverbindlichkeit nicht in der richtigen Höhe erfolgen. Darüber hinaus besteht grundsätzlich das Risiko einer nicht angemessenen Folgebewertung der Spielerwerte und der damit einhergehenden vollständigen Erfassung der Transferverbindlichkeiten, die sich aus dem Eintreten von bedingten Vertragsbestandteilen oder Vertragsanpassungen ergeben können.

Die Angaben der gesetzlichen Vertreter zu den Immateriellen Vermögenswerten, den Zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind in den Abschnitten 1, 8 und 13 des Konzernanhangs enthalten.

b) Im Rahmen unserer Prüfung haben wir uns zunächst ein Verständnis über den von den gesetzlichen Vertretern eingerichteten Prozess der Ermittlung der Spielerwerte und Transferverbindlichkeiten sowie deren Bilanzierung verschafft. Zu den im Berichtsjahr erfolgten Spielerzugängen haben wir anhand von Einsichtnahmen in die wesentlichen Transfer- und Beraterverträge die Bilanzierung der Spielerwerte hinsichtlich der Anschaffungskostenermittlung sowie der damit verbundenen Verbindlichkeiten gewürdigt.

Im Rahmen der Folgebewertung haben wir für die wesentlichen Transfer- und Beraterverträge geprüft, ob im Geschäftsjahr 2021/22 Bedingungen eingetreten sind, die zu nachträglichen Anschaffungskosten und zusätzlichen Verbindlichkeiten aus Transfergeschäften führten, und ob eine entsprechende Bilanzierung erfolgte.

Darüber hinaus haben wir die wesentlichen Vertragsanpassungen bzw. Vertragsverlängerungen auf nachträgliche Anschaffungskosten und zusätzliche Verbindlichkeiten und auf die Notwendigkeit von Nutzungsdaueranpassungen hin geprüft.

2. Bestand und Richtigkeit der Transferforderungen sowie Ermittlung der Ergebnisse aus diesen Transfergeschäften

a) Im Konzernabschluss von Borussia Dortmund werden unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Transferforderungen in Höhe von Mio. EUR 86,9 ausgewiesen. Das Transferergebnis im Geschäftsjahr 2021/22 beläuft sich auf Mio. EUR 61,9. Dabei standen Brutto-Transferentgelten von Mio. EUR 105,2 Transferaufwendungen von Mio. EUR 24,0 und abgehende Restbuchwerte von Spielerwerten von Mio. EUR 19,4 gegenüber.

Aufgrund der Individualität und Komplexität der Vertragsklauseln ist die Bilanzierung von Transferentgelten aus Transfergeschäften anspruchsvoll und es besteht grundsätzlich das Risiko für den Konzernabschluss, dass bei Spielerabgängen die Forderungen aus Transfergeschäften und die damit verbundenen Transferentgelte zu hoch oder nicht periodengerecht ausgewiesen werden und die entsprechenden Transferaufwendungen und abgehenden Restbuchwerte zu niedrig ausgewiesen bzw. unvollständig ausgebucht werden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der betragsmäßigen Höhe der Transferforderungen, Transfererlöse und Transferaufwendungen waren die im Berichtsjahr getätigten Transfergeschäfte aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung für unsere Prüfung.

Die Angaben und Erläuterungen der gesetzlichen Vertreter zu den Transferforderungen, Transferentgelten und Transferaufwendungen sind in den Abschnitten 5 und 17 des Konzernanhangs enthalten.

b) Bei unserer Prüfung haben wir zunächst ein Verständnis über den von der Gesellschaft eingerichteten Prozess zur Bilanzierung und zum Ausweis von Transfergeschäften und Transferforderungen erlangt.

Wir haben den Bestand der Transferforderungen und die realisierten Transferentgelte aus Spielerabgängen der Lizenzabteilung durch Einsichtnahme in die dazu geschlossenen Transfer- und Beraterverträge vollständig aufgenommen und analysiert. Die Richtigkeit der bilanzierten Transferforderungen und Transferentgelte wurde durch das Nachvollziehen der Forderungsermittlung anhand der Vertragsklauseln gewürdigt.

Ebenso haben wir durch Einsichtnahmen in die den Transfers zugrunde liegenden Verträge die vollständige und richtige Ermittlung der entsprechenden Transferaufwendungen beurteilt. Wir haben hierzu auch geprüft, ob etwaige Restbuchwerte der Spielerwerte für die transferierten Spieler in den Immateriellen Vermögenswerten vollständig ausgebucht worden sind.

Bei den Einsichtnahmen in die Transferverträge für Spielerabgänge haben wir den Fokus auf den Realisationszeitpunkt gelegt, um die korrekte Periodenabgrenzung von Forderungen und dazugehörigen Transferergebnissen zu prüfen.

3. Vollständigkeit und Richtigkeit des Personalaufwands der Lizenzabteilung

a) Im Konzernabschluss von Borussia Dortmund werden unter den Personalaufwendungen unter anderem die Gehälter der Lizenzabteilung ausgewiesen. Diese umfassen neben den festen Grundgehältern auch erfolgsabhängige Vergütungen wie Punkteinsatzprämien und Jahresleistungsprämien sowie individuelle Sonder- und Einmalzahlungen. Aus unserer Sicht war die vollständige und richtige Bilanzierung des Personalaufwands der Lizenzabteilung von besonderer Bedeutung für unsere Prüfung, da aufgrund der individuell vereinbarten Vergütungsbestandteile und Vergütungshöhen die Personalaufwendungen für die Lizenzabteilung nicht vollständig bzw. nicht in der zutreffenden Höhe erfasst werden könnten.

Die Angaben und Erläuterungen der gesetzlichen Vertreter zum Personalaufwand sind in Abschnitt 20 des Konzernanhangs enthalten.

b) Im Rahmen unserer Prüfung haben wir uns ein Verständnis über den Prozess der Gesellschaft zur Ermittlung der Gehaltszahlungen der Lizenzabteilung und der Abbildung der Gehälter im Konzernabschluss verschafft. Unsere weiteren Prüfungshandlungen umfassten insbesondere eine Einsichtnahme und Beurteilung der aktuell geltenden Anstellungsverträge mit ihren Vergütungsbestandteilen und Vergütungshöhen sowie individuellen Aufhebungsvereinbarungen, indem wir für unter Risikogesichtspunkten in Bezug auf bewusst ausgewählte Lizenzspieler und Monate eine Konsistenzprüfung zwischen den jeweiligen Arbeitsverträgen und den entsprechenden Gehaltsermittlungen durchgeführt haben. Bezüglich der variablen Vergütungsbestandteile haben wir bei diesen ausgewählten Verträgen überprüft, inwieweit die für die variablen Vergütungsbestandteile vertraglich vereinbarten Bedingungen eingetreten sind. Daneben haben wir geprüft, ob Ereignisse eingetreten sind, die zu höheren Aufwendungen hätten führen müssen. Bezüglich vereinbarter Sonder- oder Einmalzahlungen haben wir überprüft, ob die Erfassung im Personalaufwand unabhängig vom Zahlungszeitpunkt periodengerecht erfolgt ist.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:

  • den Bericht des Aufsichtsrats,
  • den nichtfinanziellen Konzernbericht nach §§ 315b und 315c HGB, auf den im Konzernlagebericht Bezug genommen wird,
  • die übrigen Teile des Nachhaltigkeitsberichts, auf den im Konzernlagebericht Bezug genommen wird; diese Teile werden uns voraussichtlich erst nach dem Datum des Bestätigungsvermerks zur Verfügung gestellt werden,
  • die Konzernerklärung zur Unternehmensführung, auf die im Konzernlagebericht Bezug genommen wird,
  • die Versicherungen der gesetzlichen Vertreter nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB bzw. nach § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB zum Jahresabschluss und zum Lagebericht und nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB bzw. nach § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht und
  • alle übrigen Teile des Geschäftsberichts, welche uns voraussichtlich erst nach dem Datum dieses Bestätigungsvermerks zur Verfügung gestellt werden,
  • aber nicht den Konzernabschluss, nicht die inhaltlich geprüften Angaben des Konzernlageberichts und nicht unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

Der Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats verantwortlich. Für die Erklärung nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die Bestandteil der Konzernerklärung zur Unternehmensführung ist, auf die im Konzernlagebericht Bezug genommen wird, sind die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben oder zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht, den Konzern zu liquidieren, oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs, oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB

Prüfungsurteil

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der bereitgestellten Datei, die den SHA-256-Wert 8C3DADDA557AD718C42010191E1FEB3E3F0071D92B899BE8DF09 30CF543FA89E aufweist, enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“ weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
  • gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben.
  • beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende bereitgestellte Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt.
  • beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts ermöglichen.
  • beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 2. Dezember 2021 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 2. Dezember 2021 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2021/22 als Konzernabschlussprüfer der Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Dortmund, tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Sonstiger Sachverhalt – Verwendung des Bstätigungsvermerks

Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften Konzernlagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und Konzernlagebericht – auch die im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist René Kadlubowski

Düsseldorf, den 19. August 2022

Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

(René Kadlubowski)
Wirtschaftsprüfer

(Christian Renzelmann)
Wirtschaftsprüfer

4. Spieltag / 11.09.2021

Bayer Leverkusen - BVB 3:4

Sporting Highlights