Bestätigungsvermerk

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien („Borussia Dortmund“) und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 30. Juni 2019, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 30. Juni 2019 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflicht-gemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Die Bewertung der Spielerwerte sowie die Vollständigkeit und die Bewertung der Verbindlichkeiten aus Transfergeschäften

Wir verweisen auf die Ausführungen im Konzernanhang zu den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen (Abschnitt Immaterielle Vermögenswerte) sowie zu den Erläuterungen zur Konzernbilanz (Abschnitt (1) Immaterielle Vermögenswerte, (8) Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte sowie (12) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen).

Das Risiko für den Konzernabschluss

Im Konzernabschluss von Borussia Dortmund werden unter den immateriellen Vermögenswerten Spielerwerte in Höhe von EUR 161,4 Mio ausgewiesen. Im abgelaufenen Geschäftsjahr haben sich die Spielerwerte durch Zugänge von EUR 130,4 Mio, Abgänge von EUR 2,5 Mio, Abschreibungen von EUR 71,6 Mio und Umbuchungen von EUR 14,3 Mio auf nunmehr EUR 161,4 Mio erhöht. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen beinhalten EUR 48,5 Mio Verbindlichkeiten aus Transfergeschäften.

Im Geschäftsjahr wurde die Bilanzierung von Beraterhonoraren, Vermittlungsprovisionen und sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung oder der ablösefreien Verpflichtung von Lizenzspielern stehen, retrospektiv angepasst. Diese werden nunmehr als immaterielle Vermögenswerte bilanziert.

Der Ermittlung der Anschaffungskosten von Spielerwerten liegen individuelle und komplexe Transferverträge zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Verein sowie in diesem Zusammenhang geschlossene Verträge mit Spielern und Spielerberatern zugrunde. Es besteht grundsätzlich das Risiko für den Konzernabschluss, dass aufgrund der Heterogenität und der Komplexität der Vertragsklauseln die Bewertung beim erstmaligen Ansatz des immateriellen Vermögenswerts sowie der damit verbundenen Transferverbindlichkeit nicht angemessen erfolgt.

Darüber hinaus besteht grundsätzlich das Risiko einer nicht angemessenen Folgebewertung der immateriellen Vermögenswerte und der Transferverbindlichkeiten sowie der Vollständigkeit der Transferverbindlichkeiten, die sich aus dem Eintreten von bedingten Vertragsbestandteilen oder Vertragsanpassungen ergeben können.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Zu den erfolgten Spielerzugängen haben wir anhand von Einsichtnahmen der wesentlichen geschlossenen Transfer- und Beraterverträge die Bilanzierung der Spielerwerte hinsichtlich der Anschaffungskostenermittlung sowie der damit verbundenen Verbindlichkeit gewürdigt.

Ferner haben wir die Zulässigkeit der Änderung der Bilanzierungsmethode hinsichtlich der Bilanzierung der Beraterhonorare, Vermittlungsprovisionen und sonstigen Aufwendungen bei Vertragsverlängerungen oder der ablösefreien Verpflichtung von Lizenzspielern beurteilt. Wir haben die sich aus der retrospektiven Änderung der Bilanzierung ergebenden Auswirkungen auf die einzelnen Posten des Vorjahresabschlusses sowie die notwendigen Angaben im Konzernanhang gewürdigt.

Im Rahmen der Folgebewertung haben wir für die wesentlichen bestehenden Transfer- und Beraterverträge geprüft, ob im Geschäftsjahr 2018/2019 Bedingungen eingetreten sind, die nachträgliche Anschaffungskosten und zusätzliche Verbindlichkeiten aus Transfergeschäften ausgelöst haben und eine entsprechende Bilanzierung erfolgte.

Darüber hinaus haben wir die wesentlichen Vertragsanpassungen bzw. Vertragsverlängerungen auf nachträgliche Anschaffungskosten und zusätzliche Verbindlichkeiten und die Angemessenheit von Nutzungsdaueranpassungen hin geprüft.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Würdigung der Transfer- und Beraterverträge im Hinblick auf die Bewertung der Spielerwerte und der damit verbundenen Transferverbindlichkeiten erfolgte angemessen.

Der Bestand und die Genauigkeit der Transferforderungen sowie der Umsatzerlöse aus Transfergeschäften

Wir verweisen auf die Ausführungen im Konzernanhang zu den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen (Abschnitt Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten und Ertrags- und Aufwandsrealisierung) sowie zu den Erläuterungen zur Konzernbilanz (Abschnitt (5) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige finanzielle Forderungen) und den Erläuterungen zur Gesamtergebnisrechnung (Abschnitt (15) Umsatzerlöse).

Das Risiko für den Konzernabschluss

Zusätzlich zu den bilanzierten Spielerwerten wirken sich die Transferverträge auf Forderungen und Umsatzerlöse aus Transfergeschäften aus. Im Konzernabschluss von Borussia Dortmund werden unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Transferforderungen in Höhe von EUR 32,6 Mio ausgewiesen. Die Umsatzerlöse aus Transfergeschäften belaufen sich im Geschäftsjahr 2018/2019 auf EUR 120,2 Mio.

Seit dem 1. Juli 2018 hat Borussia Dortmund IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden anzuwenden, der ein fünfstufiges Modell für die Umsatzrealisierung vorsieht. Der Übergang auf den neuen Standard erfolgte unter Anwendung der modifiziert retrospektiven Methode.

Aufgrund der Heterogenität und Komplexität der Vertragsklauseln ist die Bilanzierung der Umsatzerlöse aus Transfergeschäften komplex und es besteht grundsätzlich das Risiko für den Konzernabschluss, dass bei Spielerabgängen die Forderungen aus Transfergeschäften und die damit verbundenen Umsatzerlöse zu hoch oder nicht periodengerecht ausgewiesen werden.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Aufgrund der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 haben wir einen Schwerpunkt unserer Prüfungshandlungen auf die Übereinstimmung der von Borussia Dortmund angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen für die Realisierung von Umsatzerlösen aus Transfergeschäften mit dem fünfstufigen Modell des IFRS 15 für die Erfassung von Erlösen aus Verträgen mit Kunden gelegt.

Bezüglich der Spielerabgänge der Lizenzabteilung haben wir den Bestand der Transferforderungen und Umsatzerlöse durch Einsichtnahme in die wesentlichen geschlossenen Transfer- und Beraterverträge sichergestellt. Die Genauigkeit der bilanzierten Transferforderungen und Umsatzerlöse wurde durch das Nachvollziehen der Forderungsermittlung anhand der Vertragsklauseln gewürdigt.

Bei der Einsichtnahme der abgeschlossenen Transferverträge wurde ein Hauptaugenmerk auf den Realisationszeitpunkt gelegt, um die Angemessenheit der Periodenabgrenzung von Forderungen und den dazugehörigen Umsatzerlösen zu beurteilen.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Würdigung der Transfer- und Beraterverträge im Hinblick auf die Transferforderungen und Umsatzerlöse aus Transfergeschäften erfolgte angemessen.

Die Vollständigkeit und die Genauigkeit des Personalaufwands der Lizenzabteilung

Wir verweisen auf die Angaben im Konzernanhang unter den Erläuterungen zur Gesamtergebnisrechnung (Abschnitt (18) Personalaufwand).

Das Risiko für den Konzernabschluss

Im Konzernabschluss von Borussia Dortmund werden unter den Personalaufwendungen unter anderem die Gehälter der Lizenzabteilung ausgewiesen. Diese umfassen neben den festen Grundgehältern auch erfolgsabhängige Vergütungen wie Punkteinsatzprämien und Jahresleistungsprämien sowie individuelle Sonderzahlungen. Aufgrund der individuell vereinbarten Vergütungsbestandteile und Vergütungshöhen besteht grundsätzlich das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Personalaufwendungen der Lizenzabteilung nicht vollständig bzw. nicht in der zutreffenden Höhe erfasst wurden.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Unsere Prüfungshandlungen umfassten insbesondere eine Einsichtnahme und Beurteilung der aktuell geltenden Anstellungsverträge mit ihren Vergütungsbestandteilen und Vergütungshöhen sowie individuellen Aufhebungsvereinbarungen, indem wir für unter Risikogesichtspunkten bewusst ausgewählte Verträge eine Konsistenzprüfung mit den entsprechenden Gehaltsermittlungen durchgeführt haben. Bezüglich der variablen Vergütungsbestandteile haben wir bei diesen ausgewählten Verträgen überprüft, inwieweit die für die variablen Vergütungsbestandteile vertraglich vereinbarten Bedingungen eingetreten sind. Daneben haben wir geprüft, ob Ereignisse eingetreten sind, die zu höheren Aufwendungen geführt hätten. Bezüglich vereinbarter Sonder- oder Einmalzahlungen haben wir überprüft, ob die Erfassung im Personalaufwand unabhängig vom Zahlungszeitpunkt periodengerecht erfolgt ist.

Unsere Schlussfolgerungen

Die individuell vereinbarten Vergütungsbestandteile und Vergütungshöhen wurden angemessen als Personalaufwendungen der Lizenzabteilung erfasst.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen den Geschäftsbericht, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und Konzernlageberichts, des geprüften Jahresabschlusses und Lageberichts sowie unserer jeweiligen Bestätigungsvermerke.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum Konzernlagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebricht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem, und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 26. November 2018 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 27. November 2018 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2009/2010 als Konzernabschlussprüfer der Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Ralph Fischer.

Dortmund, den 13. August 2019
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

gez. Fischer
Wirtschaftsprüfer

gez. Huperz
Wirtschaftsprüfer

KPMG AG Berlin (Prüfsiegel)

7. Spieltag / 06.10.2018

BVB - FC Augsburg 4:3

Sporting Highlights