In dem von der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA gemäß § 312 AktG erstellten Abhängigkeitsbericht werden die Beziehungen zum Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund als herrschendem Unternehmen und den mit ihm verbundenen Unternehmen dargestellt. Die persönlich haftende Gesellschafterin – vertreten durch ihre Geschäftsführer – hat dazu die folgende Schlusserklärung abgegeben:
„Bei den im Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen aufgeführten Rechtsgeschäften hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr nach den Umständen, die uns zum Zeitpunkt, an dem die Rechtsgeschäfte vorgenommen wurden, bekannt waren, jeweils angemessene Gegenleistungen erhalten. Anderenfalls sind der Gesellschaft entstandene Nachteile jeweils ausgeglichen worden. Andere Maßnahmen im Sinne von § 312 Absatz 1 AktG wurden im Geschäftsjahr nicht getroffen oder unterlassen.